====== Ausschluss von der Ausübung des Richteramtes ====== § 41 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt die Fälle, in denen ein Richter kraft Gesetzes von der Ausübung seines Amtes ausgeschlossen ist. § 41 (1) ZPO -> [[Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung oder Verwandtschaft]] \\ Ein Richter ist ausgeschlossen, wenn er selbst Partei ist oder in einem engen persönlichen Verhältnis zu einer Partei steht. § 41 (2) ZPO -> [[Ausschluss wegen früherer Beteiligung im Verfahren]] \\ Ein Richter ist ausgeschlossen, wenn er in einem früheren Rechtszug oder Verfahren an der Entscheidung beteiligt war. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 1, Abschnitt 1, Titel 4 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 4: Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen|Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen]] \\ Regelt die Bedingungen, unter denen Richter von der Ausübung ihres Amtes ausgeschlossen oder abgelehnt werden können, um die Unparteilichkeit und Fairness im Gerichtsverfahren zu gewährleisten.