====== Ausschluss und Ablehnung eines Richters ====== § 41 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt die Umstände, unter denen ein Richter kraft Gesetzes von der Ausübung seines Amtes ausgeschlossen ist. 1. § 41 Nr. 1 ZPO -> [[Ausschluss eines Richters als Partei]] \\ Ein Richter ist ausgeschlossen, wenn er im Verfahren als Partei auftritt oder ein verbundenes Interesse zu einer Partei besitzt. 2. § 41 Nr. 2 ZPO -> [[Ausschluss eines Richters wegen Ehegatten]] \\ Der Richter ist ausgeschlossen, wenn es um Verfahren seines Ehegatten geht, auch nach Erlöschen der Ehe. 3. § 41 Nr. 2a ZPO -> [[Ausschluss eines Richters wegen Lebenspartnerschaft]] \\ Der Ausschluss erfolgt bei Verfahren des Lebenspartners auch nach Beendigung der Lebenspartnerschaft. 4. § 41 Nr. 3 ZPO -> [[Ausschluss eines Richters wegen Verwandtschaft]] \\ Ein Richter ist ausgeschlossen, bei Sachen von Verwandten bis zum dritten Grad oder Verschwägerten bis zum zweiten Grad. 5. § 41 Nr. 4 ZPO -> [[Ausschluss eines Richters wegen früherer Beteiligung]] \\ Der Ausschluss erfolgt, wenn der Richter als Prozessbevollmächtigter oder Vertreter der Partei tätig war. 6. § 41 Nr. 5 ZPO -> [[Ausschluss eines Richters wegen Zeugenschaft]] \\ Ein Richter ist ausgeschlossen, wenn er im Verfahren als Zeuge oder Sachverständiger aufgetreten ist. 7. § 41 Nr. 6 ZPO -> [[Ausschluss eines Richters wegen früherer Mitwirkung]] \\ Ein Richter ist ausgeschlossen bei eigener Mitwirkung in einem früheren Rechtszug im Fall. 8. § 41 Nr. 7 ZPO -> [[Ausschluss eines Richters wegen überlanger Verfahren]] \\ Ein Richter ist ausgeschlossen bei eigener Mitwirkung in überlangen Verfahren, die aktuell angefochten sind. 9. § 41 Nr. 8 ZPO -> [[Ausschluss eines Richters wegen Mediationsbeteiligung]] \\ Ein Richter ist ausgeschlossen, wenn er an einem Mediationsverfahren oder außergerichtlicher Konfliktbeilegung beteiligt war. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 1, Abschnitt 1, Titel 4 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 4: Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen|Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen]] \\ Regelt die Bedingungen, unter denen Richter von der Ausübung ihres Amtes ausgeschlossen oder abgelehnt werden können, um die Unparteilichkeit und Fairness im Gerichtsverfahren zu gewährleisten.