====== Ausschluss in gerichtlichen Verfahren ====== § 1028 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) stellt klar, dass Absatz 1 nicht auf Mitteilungen in gerichtlichen Verfahren anwendbar ist. **§ 1028 (2) ZPO** Absatz 1 ist auf Mitteilungen in gerichtlichen Verfahren nicht anzuwenden. ===== siehe auch ===== § 1028 ZPO -> [[Empfang schriftlicher Mitteilungen bei unbekanntem Aufenthalt]] \\ Regelt den Empfang schriftlicher Mitteilungen, wenn der Aufenthalt einer Partei oder einer zur Entgegennahme berechtigten Person unbekannt ist.