====== Ausschluss für Honorarkonsuln ====== § 15 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) stellt klar, dass die Regelungen des § 15 nicht auf Honorarkonsuln anwendbar sind. **§ 15 (2) ZPO** Auf Honorarkonsuln ist diese Vorschrift nicht anzuwenden. ===== siehe auch ===== § 15 ZPO -> [[Allgemeiner Gerichtsstand für exterritoriale Deutsche]] \\ Regelt den allgemeinen Gerichtsstand für Deutsche, die exterritoriale Rechte genießen oder im Ausland im öffentlichen Dienst beschäftigt sind.