====== Ausschluss eines Richters wegen Verwandtschaft ====== § 41 Nr. 3 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt den Ausschluss eines Richters bei Verfahren von Verwandten oder Verschwägerten. **§ 41 Nr. 3 ZPO** Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen: 3. in Sachen einer Person, mit der er in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war; ===== siehe auch ===== § 41 ZPO -> [[Ausschluss von der Ausübung des Richteramtes]] \\ Ein Richter ist kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen, wenn bestimmte persönliche oder sachliche Gründe vorliegen.