====== Ausschluss eines Richters wegen überlanger Verfahren ====== § 41 Nr. 7 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt den Ausschluss des Richters bei Mitwirkung in überlangen Verfahren. **§ 41 Nr. 7 ZPO** Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen: 7. in Sachen wegen überlanger Gerichtsverfahren, wenn er in dem beanstandeten Verfahren in einem Rechtszug mitgewirkt hat, auf dessen Dauer der Entschädigungsanspruch gestützt wird; ===== siehe auch ===== § 41 ZPO -> [[Ausschluss und Ablehnung eines Richters]] \\ Erläutert den Ausschluss bei überlangen Verfahren.