====== Ausschluss eines Richters wegen Mediationsbeteiligung ====== § 41 Nr. 8 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) erklärt den Ausschluss für Fälle mit vorheriger Mediationsbeteiligung des Richters. **§ 41 Nr. 8 ZPO** Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen: 8. in Sachen, in denen er an einem Mediationsverfahren oder einem anderen Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung mitgewirkt hat. ===== siehe auch ===== § 41 ZPO -> [[Ausschluss von der Ausübung des Richteramtes]] \\ Ein Richter ist kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen, wenn bestimmte persönliche oder sachliche Gründe vorliegen.