====== Ausschluss eines Richters wegen Lebenspartnerschaft ====== § 41 Nr. 2a der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt den Ausschluss bei Verfahren, die den Lebenspartner des Richters betreffen, auch bei erloschener Partnerschaft. **§ 41 Nr. 2a ZPO** Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen: 2a. in Sachen seines Lebenspartners, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht; ===== siehe auch ===== § 41 ZPO -> [[Ausschluss und Ablehnung eines Richters]] \\ Erklärt die Regelungen zum Ausschluss eines Richters aufgrund von Lebenspartnerschaft.