====== Ausschluss eines Richters wegen früherer Beteiligung ====== § 41 Nr. 4 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt den Ausschluss eines Richters bei früherer Beteiligung als Vertreter oder Beistand. **§ 41 Nr. 4 ZPO** Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen: 4. in Sachen, in denen er als Prozessbevollmächtigter oder Beistand einer Partei bestellt oder als gesetzlicher Vertreter einer Partei aufzutreten berechtigt ist oder gewesen ist; ===== siehe auch ===== § 41 ZPO -> [[Ausschluss von der Ausübung des Richteramtes]] \\ Ein Richter ist kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen, wenn bestimmte persönliche oder sachliche Gründe vorliegen.