====== Ausschluss eines Richters wegen Ehegatten ====== § 41 Nr. 2 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) erklärt den Ausschluss eines Richters bei Verfahren seines Ehegatten, auch nach Beendigung der Ehe. **§ 41 Nr. 2 ZPO** Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen: 2. in Sachen seines Ehegatten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht; ===== siehe auch ===== § 41 ZPO -> [[Ausschluss von der Ausübung des Richteramtes]] \\ Ein Richter ist kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen, wenn bestimmte persönliche oder sachliche Gründe vorliegen.