====== Ausschluss eines Richters als Partei ====== § 41 Nr. 1 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) besagt, dass ein Richter ausgeschlossen ist, wenn er selbst Partei im Verfahren ist oder mit einer Partei in einem spezifischen rechtlichen Verhältnis steht. **§ 41 Nr. 1 ZPO** Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen: 1. in Sachen, in denen er selbst Partei ist oder bei denen er zu einer Partei in dem Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen steht; ===== siehe auch ===== § 41 ZPO -> [[Ausschluss von der Ausübung des Richteramtes]] \\ Ein Richter ist kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen, wenn bestimmte persönliche oder sachliche Gründe vorliegen.