====== Ausschluss der Wiedereinsetzung nach einem Jahr ====== § 234 (3) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) legt fest, dass nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden kann. **§ 234 (3) ZPO** Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. ===== siehe auch ===== § 234 ZPO -> [[Wiedereinsetzungsfrist]] \\ Regelt die Fristen für die Beantragung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.