====== Ausschluss der Rechtsbeschwerde ====== § 957 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) legt fest, dass in Verfahren zur grenzüberschreitenden vorläufigen Kontenpfändung nach der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 die Rechtsbeschwerde nicht stattfindet. **§ 957 ZPO** In Verfahren zur grenzüberschreitenden vorläufigen Kontenpfändung nach der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 findet die Rechtsbeschwerde nicht statt. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 8, Abschnitt 6, Titel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 2: Vollziehung des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung|Vollziehung des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung]] \\ Regelt die Verfahren und Bedingungen für die Vollziehung von Beschlüssen zur vorläufigen Kontenpfändung, einschließlich der Anwendbarkeit der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 und der entsprechenden nationalen Vorschriften.