====== Ausschluss der Nichtigkeitsklage bei Rechtsmittelmöglichkeit ====== § 579 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) legt fest, dass die Nichtigkeitsklage in bestimmten Fällen nicht zulässig ist, wenn die Nichtigkeit durch ein Rechtsmittel hätte geltend gemacht werden können. **§ 579 (2) ZPO** In den Fällen der Nummern 1, 3 findet die Klage nicht statt, wenn die Nichtigkeit mittels eines Rechtsmittels geltend gemacht werden konnte. ===== siehe auch ===== § 579 ZPO -> [[Nichtigkeitsklage]] \\ Regelt die Voraussetzungen, unter denen eine Nichtigkeitsklage erhoben werden kann, um ein rechtskräftiges Urteil anzufechten.