====== Ausschluss bestimmter Vorschriften ====== § 555 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) bestimmt, dass die Vorschriften der §§ 348 bis 350 nicht anzuwenden sind. **§ 555 (2) ZPO** Die Vorschriften der §§ 348 bis 350 sind nicht anzuwenden. ===== siehe auch ===== § 555 ZPO -> [[Allgemeine Verfahrensgrundsätze]] \\ Legt die allgemeinen Verfahrensgrundsätze für das weitere Verfahren fest und beschreibt, welche Vorschriften entsprechend anzuwenden sind und welche Ausnahmen bestehen.