====== Ausschluss bei Herausgabe oder Leistung von Sachen ====== § 887 (3) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) stellt klar, dass die Vorschriften nicht auf die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe oder Leistung von Sachen anwendbar sind. **§ 887 (3) ZPO** Auf die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe oder Leistung von Sachen sind die vorstehenden Vorschriften nicht anzuwenden. ===== siehe auch ===== § 887 ZPO -> [[Vertretbare Handlungen]] \\ Regelt die Ermächtigung des Gläubigers zur Vornahme vertretbarer Handlungen auf Kosten des Schuldners, wenn dieser die Verpflichtung nicht erfüllt.