====== Ausschließlichkeit der Gerichtsstände ====== § 802 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) legt fest, dass die in diesem Buch angeordneten Gerichtsstände ausschließliche sind. **§ 802 ZPO** Die in diesem Buch angeordneten Gerichtsstände sind ausschließliche. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 1 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 1: Allgemeine Vorschriften|Allgemeine Vorschriften]] \\ Regelt die grundlegenden Bestimmungen zur Zwangsvollstreckung, einschließlich der Voraussetzungen und Verfahren, die für die Durchsetzung von Ansprüchen erforderlich sind.