====== Ausschließlicher Gerichtsstand für unbewegliche Sachen ====== § 24 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) bestimmt, dass für Klagen, die das Eigentum, eine dingliche Belastung oder die Freiheit von einer solchen betreffen, sowie für Grenzscheidungs-, Teilungs- und Besitzklagen das Gericht ausschließlich zuständig ist, in dessen Bezirk die Sache belegen ist. **§ 24 (1) ZPO** Für Klagen, durch die das Eigentum, eine dingliche Belastung oder die Freiheit von einer solchen geltend gemacht wird, für Grenzscheidungs-, Teilungs- und Besitzklagen ist, sofern es sich um unbewegliche Sachen handelt, das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die Sache belegen ist. ===== siehe auch ===== § 24 ZPO -> [[Ausschließlicher dinglicher Gerichtsstand]] \\ Regelt den ausschließlichen dinglichen Gerichtsstand für bestimmte Klagen, die sich auf unbewegliche Sachen beziehen.