====== Ausschließlicher Gerichtsstand für Miet- oder Pachtverhältnisse ====== § 29a (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) bestimmt, dass für Streitigkeiten über Ansprüche aus Miet- oder Pachtverhältnissen über Räume das Gericht ausschließlich zuständig ist, in dessen Bezirk sich die Räume befinden. **§ 29a (1) ZPO** Für Streitigkeiten über Ansprüche aus Miet- oder Pachtverhältnissen über Räume oder über das Bestehen solcher Verhältnisse ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk sich die Räume befinden. ===== siehe auch ===== § 29a ZPO -> [[Ausschließlicher Gerichtsstand bei Miet- oder Pachträumen]] \\ Regelt den ausschließlichen Gerichtsstand für Streitigkeiten aus Miet- oder Pachtverhältnissen über Räume.