====== Ausschließlicher Gerichtsstand bei musterverfahrensfähigen Ansprüchen ====== § 32b der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt den ausschließlichen Gerichtsstand für Klagen, die Ansprüche gemäß § 1 Absatz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes betreffen. § 32b (1) ZPO -> [[Zuständigkeit bei Kapitalanleger-Musterverfahren]] \\ Bestimmt das zuständige Gericht für Klagen, die Ansprüche gemäß § 1 Absatz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes betreffen, je nach Art des Anspruchs. § 32b (2) ZPO -> [[Zuweisung von Klagen durch Landesregierungen]] \\ Ermächtigt die Landesregierungen, durch Rechtsverordnung die in Absatz 1 genannten Klagen einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 1, Abschnitt 1, Titel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 2: Gerichtsstand|Gerichtsstand]] \\ Legt fest, welches Gericht örtlich zuständig ist, wobei der allgemeine Gerichtsstand nach dem Wohnsitz oder Sitz einer Person bestimmt wird, aber besondere Gerichtsstände je nach Art des Falls, wie Pachtverhältnisse oder Erbschaftsstreitigkeiten, gelten.