====== Ausschließliche Zuständigkeiten ====== Artikel 24 der [[Brüssel-Ia-Verordnung]] regelt die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte eines Mitgliedstaats in bestimmten Verfahren, unabhängig vom Wohnsitz der Parteien. Artikel 24 (1) -> [[Dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen]] \\ Regelt die ausschließliche Zuständigkeit bei Verfahren über dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen sowie deren Miete oder Pacht. Artikel 24 (2) -> [[Gültigkeit von Gesellschaften und juristischen Personen]] \\ Bestimmt die Zuständigkeit für Verfahren über die Gültigkeit, Nichtigkeit oder Auflösung von Gesellschaften oder juristischen Personen. Artikel 24 (3) -> [[Gültigkeit von Eintragungen in öffentliche Register]] \\ Legt fest, dass die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem die Register geführt werden, zuständig sind. Artikel 24 (4) -> [[Eintragung und Gültigkeit von Schutzrechten]] \\ Regelt die Zuständigkeit für Verfahren über die Eintragung oder Gültigkeit von Patenten, Marken, Mustern und Modellen. Artikel 24 (5) -> [[Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen]] \\ Bestimmt die ausschließliche Zuständigkeit für Verfahren über die Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen. ===== siehe auch ===== Kapitel II, Abschnitt 6 -> [[Brüssel-Ia-Verordnung#Abschnitt 6: Ausschließliche Zuständigkeiten|Ausschließliche Zuständigkeiten]] \\ Regelt die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte eines Mitgliedstaats in bestimmten Verfahren, unabhängig vom Wohnsitz der Parteien, insbesondere bei dinglichen Rechten an unbeweglichen Sachen, Gesellschaftsrecht, öffentlichen Registern, gewerblichen Schutzrechten und Zwangsvollstreckung.