====== Ausschließliche Zuständigkeit für Nichtigkeits- und Restitutionsklagen ====== § 584 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte für Nichtigkeits- und Restitutionsklagen. § 584 (1) ZPO -> [[Zuständigkeit des Gerichts im ersten Rechtszug und des Berufungsgerichts]] \\ Bestimmt, dass das Gericht, das im ersten Rechtszug erkannt hat, ausschließlich zuständig ist, es sei denn, das Urteil wurde vom Berufungsgericht oder in der Revisionsinstanz erlassen. § 584 (2) ZPO -> [[Zuständigkeit bei Klagen gegen Vollstreckungsbescheide]] \\ Legt fest, dass Klagen gegen Vollstreckungsbescheide ausschließlich vor das Gericht gehören, das für eine Entscheidung im Streitverfahren zuständig gewesen wäre. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 4 -> [[Zivilprozessordnung#Buch 4: Wiederaufnahme des Verfahrens|Wiederaufnahme des Verfahrens]] \\ Regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Wiederaufnahme eines abgeschlossenen Verfahrens, einschließlich der Nichtigkeits- und Restitutionsklagen.