====== Ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts der Hauptsache ====== § 943 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts der Hauptsache für Anordnungen nach § 109, wenn die Hauptsache anhängig ist oder war. **§ 943 (2) ZPO** Das Gericht der Hauptsache ist für die nach § 109 zu treffenden Anordnungen ausschließlich zuständig, wenn die Hauptsache anhängig ist oder anhängig gewesen ist. ===== siehe auch ===== § 943 ZPO -> [[Gericht der Hauptsache]] \\ Definiert das Gericht der Hauptsache im Kontext von einstweiligen Verfügungen und Arrestverfahren.