====== Aussageerleichternde Unterlagen ====== § 378 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Verpflichtung von Zeugen, aufzeichnungen und andere Unterlagen zur Erleichterung ihrer Aussage einzusehen und mitzubringen, sowie die Konsequenzen bei Nichterfüllung dieser Pflicht. § 378 (1) ZPO -> [[Einsicht und Mitbringpflicht von Unterlagen durch Zeugen]] \\ Legt fest, dass Zeugen Aufzeichnungen und andere Unterlagen einsehen und zu einem Termin mitbringen müssen, wenn dies gestattet und zumutbar ist. § 378 (2) ZPO -> [[Maßnahmen bei Nichterfüllung der Mitbringpflicht]] \\ Beschreibt die Maßnahmen, die das Gericht ergreifen kann, wenn ein Zeuge der Anordnung zur Mitbringpflicht nicht nachkommt. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 7 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 7: Zeugenbeweis|Zeugenbeweis]] \\ Regelt die Voraussetzungen und Verfahren zur Beweisaufnahme durch Zeugen, einschließlich der Benennung, Ladung und Vernehmung von Zeugen sowie der Maßnahmen bei Nichterscheinen oder Verweigerung der Aussage.