====== Ausnahmen von der Vollstreckbarerklärung ====== § 796a (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Ausnahmen, bei denen die Vollstreckbarerklärung nicht möglich ist. **§ 796a (2) ZPO** Absatz 1 gilt nicht, wenn der Vergleich auf die Abgabe einer Willenserklärung gerichtet ist oder den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum betrifft. ===== siehe auch ===== § 796a ZPO -> [[Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung des Anwaltsvergleichs]] \\ Legt die Voraussetzungen fest, unter denen ein von Rechtsanwälten abgeschlossener Vergleich für vollstreckbar erklärt werden kann.