====== Ausnahmen von der Sicherheitsleistung des Gläubigers ====== § 710 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Ausnahmen von der Sicherheitsleistung des Gläubigers, wenn dieser die Sicherheit nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten leisten kann. **§ 710 ZPO** Kann der Gläubiger die Sicherheit nach § 709 nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten leisten, so ist das Urteil auf Antrag auch ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären, wenn die Aussetzung der Vollstreckung dem Gläubiger einen schwer zu ersetzenden oder schwer abzusehenden Nachteil bringen würde oder aus einem sonstigen Grund für den Gläubiger unbillig wäre, insbesondere weil er die Leistung für seine Lebenshaltung oder seine Erwerbstätigkeit dringend benötigt. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Untertitel 2: Vorläufige Vollstreckbarkeit|Vorläufige Vollstreckbarkeit]] \\ Regelt die Bedingungen und Ausnahmen für die vorläufige Vollstreckbarkeit von Urteilen, einschließlich der Sicherheitsleistungen, die Gläubiger oder Schuldner erbringen müssen, um eine Vollstreckung zu ermöglichen oder abzuwenden.