====== Ausnahmen von der Räumungsfristregelung ====== § 721 (7) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) definiert Ausnahmen von der Anwendung der Absätze 1 bis 6 bei bestimmten Mietverhältnissen. **§ 721 (7) ZPO** Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für Mietverhältnisse über Wohnraum im Sinne des § 549 Abs. 2 Nr. 3 sowie in den Fällen des § 575 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Endet ein Mietverhältnis im Sinne des § 575 des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch außerordentliche Kündigung, kann eine Räumungsfrist höchstens bis zum vertraglich bestimmten Zeitpunkt der Beendigung gewährt werden. ===== siehe auch ===== § 721 ZPO -> [[Räumungsfrist]] \\ Regelt die Gewährung einer Räumungsfrist bei der Räumung von Wohnraum.