====== Ausnahmen von der Anwendung der Vorschriften ======
§ 830 (3) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt die Ausnahmen, bei denen die Vorschriften nicht anzuwenden sind, insbesondere bei Ansprüchen gemäß § 1159 und Sicherungshypotheken gemäß § 1187 BGB.
**§ 830 (3) ZPO**
Diese Vorschriften sind nicht anzuwenden, soweit es sich um die Pfändung der Ansprüche auf die im § 1159 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Leistungen handelt. Das Gleiche gilt bei einer Sicherungshypothek im Falle des § 1187 des Bürgerlichen Gesetzbuchs von der Pfändung der Hauptforderung.
===== siehe auch =====
§ 830 ZPO -> [[Pfändung einer Hypothekenforderung]] \\
Regelt die Voraussetzungen und Verfahren zur Pfändung einer Forderung, für die eine Hypothek besteht.
====== Ausnahmen von der Anwendung der Vorschriften ======
§ 830a (3) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt die Ausnahmen von diesen Vorschriften, insbesondere bei Pfändung von Ansprüchen auf Leistungen gemäß § 53 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken.
**§ 830a (3) ZPO**
Diese Vorschriften sind nicht anzuwenden, soweit es sich um die Pfändung der Ansprüche auf die im § 53 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken vom 15. November 1940 (RGBl. I S. 1499) bezeichneten Leistungen handelt. Das Gleiche gilt, wenn bei einer Schiffshypothek für eine Forderung aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber, aus einem Wechsel oder aus einem anderen durch Indossament übertragbaren Papier die Hauptforderung gepfändet wird.
===== siehe auch =====
§ 830a ZPO -> [[Pfändung einer Schiffshypothekenforderung]] \\
Regelt die Pfändung von Forderungen, für die eine Schiffshypothek besteht.