====== Ausnahmen von der Akteneinsicht ====== **§ 299 (4) ZPO** Die Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, die zu ihrer Vorbereitung gelieferten Arbeiten sowie die Dokumente, die Abstimmungen betreffen, werden weder vorgelegt noch abschriftlich mitgeteilt. ===== siehe auch ===== § 299 ZPO -> [[Akteneinsicht]]