====== Ausnahmen vom Zeugnisverweigerungsrecht ====== § 385 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt die Ausnahmen vom Zeugnisverweigerungsrecht, unter denen Zeugen verpflichtet sind, auszusagen. § 385 (1) ZPO -> [[Zeugnisverweigerung in besonderen Fällen]] \\ Erklärt die Fälle, in denen Zeugen nicht das Recht haben, das Zeugnis zu verweigern, insbesondere bei Rechtsgeschäften, Familienangelegenheiten und Handlungen im Zusammenhang mit dem streitigen Rechtsverhältnis. § 385 (2) ZPO -> [[Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht]] \\ Regelt, dass bestimmte Personen das Zeugnis nicht verweigern dürfen, wenn sie von der Verschwiegenheitspflicht entbunden sind. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 6 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 6: Beweis durch Zeugen|Beweis durch Zeugen]] \\ Regelt die Umstände und Bedingungen, unter denen Zeugen im Zivilprozess aussagen müssen, einschließlich der Rechte zur Zeugnisverweigerung und der Ausnahmen davon.