====== Ausnahmen vom Verzicht auf Tatbestand und Entscheidungsgründe ====== § 313a (4) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) legt fest, dass die Absätze 1 bis 3 nicht anwendbar sind bei Verurteilungen zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen oder wenn das Urteil im Ausland geltend gemacht werden soll. **§ 313a (4) ZPO** Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden im Fall der Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen oder wenn zu erwarten ist, dass das Urteil im Ausland geltend gemacht werden wird. ===== siehe auch ===== § 313a ZPO -> [[Weglassen von Tatbestand und Entscheidungsgründen]] \\ Regelt die Bedingungen, unter denen auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe in einem Urteil verzichtet werden kann.