====== Ausnahmen vom Anwaltszwang ====== § 78 (3) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) legt fest, dass der Anwaltszwang nicht für Verfahren vor beauftragten oder ersuchten Richtern sowie für bestimmte Prozesshandlungen gilt. **§ 78 (3) ZPO** Diese Vorschriften sind auf das Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie auf Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, nicht anzuwenden. ===== siehe auch ===== § 78 ZPO -> [[Anwaltsprozess]] \\ Regelt die Verpflichtung zur anwaltlichen Vertretung vor bestimmten Gerichten und die Ausnahmen für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts.