====== Ausnahmen für bestimmte Mietverhältnisse ====== § 794a (5) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) schließt bestimmte Mietverhältnisse von den Regelungen der Absätze 1 bis 4 aus, insbesondere solche nach § 549 Abs. 2 Nr. 3 und § 575 BGB. **§ 794a (5) ZPO** Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Mietverhältnisse über Wohnraum im Sinne des § 549 Abs. 2 Nr. 3 sowie in den Fällen des § 575 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Endet ein Mietverhältnis im Sinne des § 575 des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch außerordentliche Kündigung, kann eine Räumungsfrist höchstens bis zum vertraglich bestimmten Zeitpunkt der Beendigung gewährt werden. ===== siehe auch ===== § 794a ZPO -> [[Zwangsvollstreckung aus Räumungsvergleich]] \\ Regelt die Bedingungen, unter denen ein Schuldner, der sich in einem Vergleich zur Räumung von Wohnraum verpflichtet hat, eine Räumungsfrist erhalten kann.