====== Ausnahmen bei Räumung und Haftbefehl ====== § 758a (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt Ausnahmen von der Anordnungspflicht bei der Vollstreckung von Räumungs- oder Herausgabetiteln und Haftbefehlen. **§ 758a (2) ZPO** Auf die Vollstreckung eines Titels auf Räumung oder Herausgabe von Räumen und auf die Vollstreckung eines Haftbefehls nach § 802g ist Absatz 1 nicht anzuwenden. ===== siehe auch ===== § 758a ZPO -> [[Richterliche Durchsuchungsanordnung; Vollstreckung zur Unzeit]] \\ Regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die richterliche Anordnung zur Durchsuchung der Wohnung des Schuldners sowie die Durchführung von Vollstreckungshandlungen zur Unzeit.