====== Ausnahmen bei der Überweisung von Hypothekenforderungen ====== § 837 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) erklärt die Ausnahmen von den allgemeinen Vorschriften zur Überweisung von Hypothekenforderungen. **§ 837 (2) ZPO** Diese Vorschriften sind nicht anzuwenden, soweit es sich um die Überweisung der Ansprüche auf die im § 1159 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Leistungen handelt. Das Gleiche gilt bei einer Sicherungshypothek im Falle des § 1187 des Bürgerlichen Gesetzbuchs von der Überweisung der Hauptforderung. ===== siehe auch ===== § 837 ZPO -> [[Überweisung einer Hypothekenforderung]] \\ Regelt die Überweisung einer gepfändeten Forderung, für die eine Hypothek besteht, und beschreibt die Voraussetzungen und Ausnahmen für die Eintragung der Überweisung.