====== Ausnahmen bei bestimmten Streitigkeiten ====== Artikel 31 (4) der [[Brüssel-Ia-Verordnung]] definiert die Ausnahmen für bestimmte Streitigkeiten, bei denen die Absätze 2 und 3 nicht gelten. **Artikel 31 (4)** Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Streitigkeiten, die in den Abschnitten 3, 4 oder 5 genannt werden, wenn der Kläger Versicherungsnehmer, Versicherter, Begünstigter des Versicherungsvertrags, Geschädigter, Verbraucher oder Arbeitnehmer ist und die Vereinbarung nach einer in den genannten Abschnitten enthaltenen Bestimmung nicht gültig ist. ===== siehe auch ===== Artikel 31 -> [[Zuständigkeit bei Gerichtsstandsvereinbarungen]] \\ Regelt die ausschließliche Zuständigkeit bei Gerichtsstandsvereinbarungen und die Verfahrensweise bei mehreren zuständigen Gerichten.