====== Ausnahme für Nichtigkeitsklage wegen mangelnder Vertretung ====== § 586 (3) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt die Ausnahme für Nichtigkeitsklagen bei mangelnder Vertretung hinsichtlich der Fristberechnung. **§ 586 (3) ZPO** Die Vorschriften des vorstehenden Absatzes sind auf die Nichtigkeitsklage wegen mangelnder Vertretung nicht anzuwenden; die Frist für die Erhebung der Klage läuft von dem Tag, an dem der Partei und bei mangelnder Prozessfähigkeit ihrem gesetzlichen Vertreter das Urteil zugestellt ist. ===== siehe auch ===== § 586 ZPO -> [[Klagefrist]] \\ Regelt die Fristen für die Erhebung von Klagen, insbesondere bei Anfechtungsgründen.