====== Ausnahme für Fiskus und Nachlassverwalter ====== § 780 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt die Ausnahme von der Erforderlichkeit des Vorbehalts für den Fiskus und Nachlassverwalter. **§ 780 (2) ZPO** Der Vorbehalt ist nicht erforderlich, wenn der Fiskus als gesetzlicher Erbe verurteilt wird oder wenn das Urteil über eine Nachlassverbindlichkeit gegen einen Nachlassverwalter oder einen anderen Nachlasspfleger oder gegen einen Testamentsvollstrecker, dem die Verwaltung des Nachlasses zusteht, erlassen wird. ===== siehe auch ===== § 780 ZPO -> [[Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung]] \\ Regelt den Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung bei der Verurteilung von Erben des Schuldners.