====== Ausnahme für den Bundespräsidenten ====== § 219 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) legt fest, dass der Bundespräsident nicht verpflichtet ist, persönlich an der Gerichtsstelle zu erscheinen. **§ 219 (2) ZPO** Der Bundespräsident ist nicht verpflichtet, persönlich an der Gerichtsstelle zu erscheinen. ===== siehe auch ===== § 219 ZPO -> [[Terminsort]] \\ Regelt, wo Gerichtstermine abgehalten werden und unter welchen Bedingungen Ausnahmen gemacht werden können.