====== Ausnahme für bestimmte Wohnräume ====== § 29a (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) legt fest, dass Absatz 1 nicht auf Wohnraum der in § 549 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Art anzuwenden ist. **§ 29a (2) ZPO** Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn es sich um Wohnraum der in § 549 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Art handelt. ===== siehe auch ===== § 29a ZPO -> [[Ausschließlicher Gerichtsstand bei Miet- oder Pachträumen]] \\ Regelt den ausschließlichen Gerichtsstand für Streitigkeiten aus Miet- oder Pachtverhältnissen über Räume.