====== Ausnahme bei nichtvermögensrechtlichen Ansprüchen ====== § 328 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) erklärt, dass die Anerkennung eines Urteils trotz fehlender Gegenseitigkeit möglich ist, wenn es sich um einen nichtvermögensrechtlichen Anspruch handelt und kein inländischer Gerichtsstand gegeben war. **§ 328 (2) ZPO** Die Vorschrift der Nummer 5 steht der Anerkennung des Urteils nicht entgegen, wenn das Urteil einen nichtvermögensrechtlichen Anspruch betrifft und nach den deutschen Gesetzen ein Gerichtsstand im Inland nicht begründet war. ===== siehe auch ===== § 328 ZPO -> [[Anerkennung ausländischer Urteile]] \\ Regelt die Bedingungen, unter denen die Anerkennung von Urteilen ausländischer Gerichte in Deutschland ausgeschlossen ist.