====== Ausnahme bei elektronischen Akten ====== § 313b (4) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) legt fest, dass Absatz 2 nicht gilt, wenn die Prozessakten elektronisch geführt werden. **§ 313b (4) ZPO** Absatz 2 ist nicht anzuwenden, wenn die Prozessakten elektronisch geführt werden. ===== siehe auch ===== § 313b ZPO -> [[Versäumnis-, Anerkenntnis- und Verzichtsurteil]] \\ Regelt die Anforderungen an Versäumnis-, Anerkenntnis- und Verzichtsurteile, insbesondere in Bezug auf die Notwendigkeit von Tatbestand und Entscheidungsgründen.