====== Ausnahme bei einstweiliger Verfügung ====== § 882a (5) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) befreit den Vollzug einer einstweiligen Verfügung von der Ankündigung und Wartefrist. **§ 882a (5) ZPO** Der Ankündigung der Zwangsvollstreckung und der Einhaltung einer Wartefrist nach Maßgabe der Absätze 1 und 3 bedarf es nicht, wenn es sich um den Vollzug einer einstweiligen Verfügung handelt. ===== siehe auch ===== § 882a ZPO -> [[Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung]] \\ Regelt die Bedingungen und Einschränkungen der Zwangsvollstreckung gegen den Bund, Länder und andere öffentliche Körperschaften wegen Geldforderungen.