====== Ausnahme bei Dienstverträgen ====== § 888 (3) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) stellt klar, dass diese Vorschriften nicht bei der Verurteilung zur Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrag zur Anwendung kommen. **§ 888 (3) ZPO** Diese Vorschriften kommen im Falle der Verurteilung zur Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrag nicht zur Anwendung. ===== siehe auch ===== § 888 ZPO -> [[Nicht vertretbare Handlungen]] \\ Regelt die Zwangsvollstreckung bei Handlungen, die nicht durch Dritte vorgenommen werden können und ausschließlich vom Willen des Schuldners abhängen.