====== Ausnahme bei Auslandswirkung ====== § 313b (3) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) stellt klar, dass Absatz 1 nicht gilt, wenn das Urteil im Ausland geltend gemacht werden soll. **§ 313b (3) ZPO** Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn zu erwarten ist, dass das Versäumnisurteil oder das Anerkenntnisurteil im Ausland geltend gemacht werden soll. ===== siehe auch ===== § 313b ZPO -> [[Versäumnis-, Anerkenntnis- und Verzichtsurteil]] \\ Regelt die Anforderungen an Versäumnis-, Anerkenntnis- und Verzichtsurteile, insbesondere in Bezug auf die Notwendigkeit von Tatbestand und Entscheidungsgründen.