====== Auslagenvorschuss ======
**§ 379 ZPO**
Das Gericht kann die Ladung des [[Zeugen]] davon abhängig machen, dass der [[Beweisführer]] einen hinreichenden Vorschuss zur Deckung der Auslagen zahlt, die der Staatskasse durch die [[Zeugenvernehmung|Vernehmung des Zeugen]] erwachsen. Wird der Vorschuss nicht innerhalb der bestimmten Frist gezahlt, so unterbleibt die Ladung, wenn die Zahlung nicht so zeitig nachgeholt wird, dass die Vernehmung durchgeführt werden kann, ohne dass dadurch nach der freien Überzeugung des Gerichts das Verfahren verzögert wird.
Wird eine Beweisaufnahme von Amts wegen angeordnet, ist die materiell beweisbelastete Partei nicht Beweisführer i.S. von § 379 Satz 1 ZPO; die Durchführung der Beweisaufnahme darf in diesem Fall nicht davon abhängig gemacht werden, dass die beweisbelastete Partei einen Auslagenvorschuss zahlt.((BGH, Urteil vom 17. September 2009 - I ZR 103/07 - I ZR 103/07 - Quersubventionierung von Laborgemeinschaften II; m.V.a. Urt. v. 10.11.1999 - I ZR 183/97, NJW 2000, 743, 744 m.w.N.))
===== siehe auch =====
====== Auslagenvorschuss ======
§ 379 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt, dass das Gericht die Ladung eines Zeugen von der Zahlung eines Auslagenvorschusses durch den Beweisführer abhängig machen kann.
**§ 379 ZPO**
Das Gericht kann die Ladung des Zeugen davon abhängig machen, dass der Beweisführer einen hinreichenden Vorschuss zur Deckung der Auslagen zahlt, die der Staatskasse durch die Vernehmung des Zeugen erwachsen. Wird der Vorschuss nicht innerhalb der bestimmten Frist gezahlt, so unterbleibt die Ladung, wenn die Zahlung nicht so zeitig nachgeholt wird, dass die Vernehmung durchgeführt werden kann, ohne dass dadurch nach der freien Überzeugung des Gerichts das Verfahren verzögert wird.
===== siehe auch =====
ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 6 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 6: Zeugenbeweis|Zeugenbeweis]] \\
Regelt die Beweisaufnahme durch Zeugen, einschließlich der Ladung, Vernehmung und der damit verbundenen Kosten und Pflichten.