====== Ausländische Vollstreckungstitel ====== § 1107 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Zwangsvollstreckung aus einem Titel, der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 ergangen ist, im Inland. **§ 1107 ZPO** Aus einem Titel, der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 ergangen ist, findet die Zwangsvollstreckung im Inland statt, ohne dass es einer Vollstreckungsklausel bedarf. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 11, Abschnitt 7 -> [[Zivilprozessordnung#Abschnitt 7: Anerkennung und Vollstreckung nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012|Anerkennung und Vollstreckung nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012]] \\ Regelt die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat ergangen sind, im Inland, ohne dass es einer Vollstreckungsklausel bedarf.