====== Ausländische Beweisaufnahme ====== § 369 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Anerkennung der von ausländischen Behörden vorgenommenen Beweisaufnahmen im deutschen Prozessrecht. **§ 369 ZPO** Entspricht die von einer ausländischen Behörde vorgenommene Beweisaufnahme den für das Prozessgericht geltenden Gesetzen, so kann daraus, dass sie nach den ausländischen Gesetzen mangelhaft ist, kein Einwand entnommen werden. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 6 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 6: Beweis durch Augenschein|Beweis durch Augenschein]] \\ Regelt die Durchführung des Beweises durch Augenschein, einschließlich der Bestimmung des Gegenstandes des Augenscheins und der zu beweisenden Tatsachen.