====== Auskunftsersuchen bei Gefahr für Gerichtsvollzieher ====== § 757a (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) erlaubt dem Gerichtsvollzieher, die Polizei um Auskunft zu bitten, ob bei einer Vollstreckungshandlung eine Gefahr besteht. **§ 757a (1) ZPO** Der Gerichtsvollzieher kann die zuständige Polizeidienststelle um Auskunft ersuchen, ob nach polizeilicher Einschätzung bei einer durchzuführenden Vollstreckungshandlung eine Gefahr für Leib oder Leben des Gerichtsvollziehers oder einer weiteren an der Vollstreckungshandlung beteiligten Person besteht. ===== siehe auch ===== § 757a ZPO -> [[Auskunfts- und Unterstützungsersuchen]] \\ Regelt die Möglichkeit des Gerichtsvollziehers, bei der Polizei Auskunft und Unterstützung zu ersuchen, wenn bei einer Vollstreckungshandlung Gefahren für Leib oder Leben bestehen könnten.