====== Auskunfts- und Unterstützungsersuchen ====== § 757a der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Möglichkeit des Gerichtsvollziehers, bei der Polizei Auskunft und Unterstützung zu ersuchen, wenn bei einer Vollstreckungshandlung Gefahren für Leib oder Leben bestehen könnten. § 757a (1) ZPO -> [[Auskunftsersuchen bei Gefahr für Gerichtsvollzieher]] \\ Erlaubt dem Gerichtsvollzieher, die Polizei um Auskunft zu bitten, ob bei einer Vollstreckungshandlung eine Gefahr besteht. § 757a (2) ZPO -> [[Angaben im Auskunftsersuchen]] \\ Legt fest, welche Informationen im Auskunftsersuchen enthalten sein müssen. § 757a (3) ZPO -> [[Unterstützungsersuchen bei bestätigter Gefahr]] \\ Erlaubt dem Gerichtsvollzieher, bei bestätigter Gefahr um polizeiliche Unterstützung zu bitten. § 757a (4) ZPO -> [[Unterstützungsersuchen ohne vorherige Auskunft]] \\ Erlaubt ein Unterstützungsersuchen ohne vorherige Auskunft, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Gefahr bestehen. § 757a (5) ZPO -> [[Benachrichtigung nach Auskunfts- oder Unterstützungsersuchen]] \\ Regelt die Benachrichtigung des Schuldners oder Dritter nach Abschluss des Vollstreckungsauftrags. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Untertitel 2: Verfahren der Zwangsvollstreckung|Verfahren der Zwangsvollstreckung]] \\ Regelt die spezifischen Verfahren und Maßnahmen, die bei der Zwangsvollstreckung zu beachten sind, einschließlich der Rechte und Pflichten der beteiligten Parteien und der Rolle der Vollstreckungsorgane.