====== Ausgehende Ersuchen ====== § 1077 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Entgegennahme und Übermittlung von Anträgen auf grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe. § 1077 (1) ZPO -> [[Entgegennahme und Übermittlung von Anträgen auf Prozesskostenhilfe]] \\ Bestimmt das zuständige Amtsgericht für die Entgegennahme und Übermittlung von Anträgen natürlicher Personen auf grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe. § 1077 (2) ZPO -> [[Einführung von Standardformularen für Prozesskostenhilfe]] \\ Ermächtigt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Standardformulare für Anträge auf grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe einzuführen. § 1077 (3) ZPO -> [[Ablehnung der Übermittlung von Anträgen]] \\ Erlaubt der Übermittlungsstelle, die Übermittlung von Anträgen abzulehnen, wenn diese offensichtlich unbegründet sind. § 1077 (4) ZPO -> [[Übersetzungen und Vollständigkeitsprüfung von Anträgen]] \\ Regelt die Übersetzung und Vollständigkeitsprüfung der Anträge durch die Übermittlungsstelle. § 1077 (5) ZPO -> [[Übersendung von Anträgen an die Empfangsstelle]] \\ Beschreibt die Übersendung der Anträge an die zuständige Empfangsstelle ohne Legalisation. § 1077 (6) ZPO -> [[Bescheinigung der Bedürftigkeit bei Ablehnung von Prozesskostenhilfe]] \\ Regelt die Ausstellung einer Bescheinigung der Bedürftigkeit, wenn die Prozesskostenhilfe abgelehnt wurde. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 11, Abschnitt 8 -> [[Zivilprozessordnung#Abschnitt 8: Beweis der Echtheit ausländischer öffentlicher Urkunden nach der Verordnung (EU) 2016/1191|Beweis der Echtheit ausländischer öffentlicher Urkunden]] \\ Regelt die Verfahren zur Anerkennung und Beweisführung der Echtheit ausländischer öffentlicher Urkunden im Rahmen der EU-Verordnung 2016/1191, um den Verwaltungsaufwand und die Kosten der Legalisation zu reduzieren.